Förderung


SchülerInnen des 2. Kursjahres (Prüfungsjahr) sind nicht zur Berufstätigkeit verpflichtet.

Sie können bei regelmäßigem Unterrichtsbesuch unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG, hier mehr Informationen) als Schenkung erhalten.