Allgemeine Geschäftsbedingungen der Volkshochschule Freiburg e. V.

1. Allgemeines
(1) Diese AGBs gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule (vhs), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durch-geführt werden.
(2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der vhs. Insoweit tritt die vhs nur als Vermittlerin auf.
(3) Soweit in den Regelungen dieser AGB nur die weibliche oder nur die männliche Sprachform verwendet wird, geschieht dies lediglich zur sprachli-chen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen für alle natürlichen und juristischen Personen. Soweit diese AGBs nichts Abweichendes vorsehen, gelten ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen oder Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Login-Homepage der vhs). Erklärungen der vhs genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.

2. Anmeldung/Bezahlung
(1) Die Ankündigung einer Veranstaltung ist unverbindlich.
(2) Die Anmeldung kann telefonisch, per Fax, per E-Mail/per Internet, schriftlich oder persönlich vorgenommen werden. Der Veranstaltungsvertrag kommt durch die Annahmeerklärung der vhs zustande oder aber dadurch, dass die vhs die Annahme bis Veranstaltungsbeginn nicht ablehnt. Eine schriftliche Bestätigung erfolgt nicht.
(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der vhs eingeht, einer ausdrücklichen Annahmeerklärung.
(4) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelungen nicht berührt.
(5) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(6) Für Anmeldungen, die schriftlich, per Fax, per E-Mail/Internet oder telefonisch erfolgen, ist eine Abbuchungsermächtigung erforderlich. Die Abbu-chung erfolgt wie gesetzlich vorgeschrieben im SEPA-Verfahren. Die Gläubiger-Identifikationsnummer der Volkshochschule Freiburg e. V. für das SEPA-Verfahren lautet: DE09VHS00000016782. Die Mandatsreferenznummer für Ihr Abbuchungsmandat ist die individuelle Teilnehmendennummer, die auf den Teilnehmerkarten und in den elektronischen Anmeldebestätigungen ausgewiesen ist. Die Abbuchung im SEPA-Verfahren erfolgt jeweils zum Kursbeginn, soweit konkret nicht anders vereinbart. Bei nachträglichen Anmeldungen ist die Kursgebühr mit der Kursbuchung fällig.
(7) Erstreckt sich eine Veranstaltung über mehrere Semester, so gilt die Anmeldung für die gesamte Dauer der Veranstaltung. Die Gebühren für das erste Semester sind bei der Anmeldung, für jedes weitere jeweils zu Beginn des Semesters zu entrichten.
(8) Erfolgt die Kursbuchung per Brief, Fax, E-Mail, Internet oder Telefon gelten die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes. Liegt der vorgesehene Beginn der Kursveranstaltung zum Zeitpunkt der Kursbuchung innerhalb der Rücktrittsfrist nach Fernabsatzgesetz, so gilt die Kursbuchung als Auffor-derung, die Dienstleistung bereits innerhalb der Widerrufsfrist zu beginnen.

3. Teilnehmerin und Vertragspartnerin
(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der vhs als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin) begründet. Die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmerin) begründen. Diese ist der vhs namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person der Teilnehmenden bedarf der Zustimmung der vhs. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(2) Für die Teilnehmerin gelten sämtliche die Vertragspartnerin betreffenden Regelungen sinngemäß.
(3) Die vhs darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen. Das Mindestalter für die Teilnahme beträgt 16 Jahre.

4. Entgelt und Veranstaltungstermin
(1) Das Veranstaltungsentgelt (Kursgebühr) wie auch der/die Veranstaltungstermin/e ergeben sich der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündi-gung der vhs (Programmheft, Infobroschüren, Internet, Aushang etc.)
(2) Es werden folgende Ermäßigungen auf Kursgebühren gewährt:
• für Schüler/-innen, Auszubildende, Studierende, Bundesfreiwilligendienst-Leistende, Arbeitslose, Schwerbehinderte 10 %;
• für Inhaber/-innen des Freiburgpasses 10 %;
• für Sozialhilfe- und Bürgergeld-Empfänger/-innen (Nachweis nicht älter als 3 Monate) 40 %.
Bei persönlicher Anmeldung ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Bei schriftlicher Anmeldung sowie Anmeldung per Fax und per E-Mail/ Inter-net ist der Ermäßigungsanspruch zu vermerken und eine Kopie des Nachweises beizufügen bzw. nachzureichen. Nachträglich können keine Ermäßi-gungen gewährt werden, so auch nicht bei telefonischer Anmeldung. Der Ermäßigungsanspruch ist personengebunden und gilt nur für die Kursteil-nahme des/der Berechtigten.
Nicht ermäßigbar sind Teilnahmegebühren für Studienreisen sowie Drittkosten (Material-, Fahrtkosten, Prüfungsgebühren etc.; soweit in den ausgewie-senen Teilnahmegebühren Drittkosten bereits eingerechnet sind, gilt der Ermäßigungsanspruch nur auf den Anteil der vhs-Kursgebühren.) Einzelne Kursangebote sind von der Ermäßigung ausgeschlossen. Diese Kurse sind entsprechend in den Ausschreibungen gekennzeichnet. Der Ermäßigungs-ausschluss gilt auch für Kurse, für die ein Krankenkassenzuschuss in Anspruch genommen werden kann.

5. Organisatorische Änderungen
(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Lehrkraft durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veran-staltung mit dem Namen eines Dozenten oder einer Dozentin angekündigt wurde, es sei denn, dass die Vertragspartnerin hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Lehrkraft.
(2) Die vhs kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern. Ebenso kann die vhs aus sachlichem Grund die Veranstaltung in ein Online- oder Hybridformat ändern; in diesem Fall steht der Teilnehmerin ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der vhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Lehrkraft), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gelten sinngemäß die Erstattungsansprü-che nach Ziffer 6 Abs.2.

6. Rücktritt und Kündigung durch die vhs
(1) Die Mindestanzahl der Kursteilnehmenden wird in der Ankündigung der Veranstaltung angegeben, Sie beträgt mangels einer solchen Angabe 10 Personen. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die vhs vom Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen der Vertragspartnerin hierdurch nicht. Die Veranstaltung kann bei Unterschreiten der Mindestbelegung allenfalls durchgeführt werden, wenn die Teilnehmenden sich auf eine Gebührenaufzah-lung bzw. eine Unterrichtsverkürzung (oder eine Kombination von beidem) verständigen. Die vhs ist nicht verpflichtet den Teilnehmenden diese Mög-lichkeit anzubieten.
(2) Die vhs kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die vhs nicht zu vertreten hat (z.B. Erkrankung einer Lehrkraft) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teilein-heiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Teilnehmenden unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmenden ohne Wert ist.
(3) Ist die Vertragspartnerin mit der Bezahlung des Veranstaltungsentgelts im Verzug, kann die vhs unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird vorbehaltlich weitergehender Ansprüche das Veranstaltungsentgelt nach dem Verhältnis der ggfs. bereits in Anspruch genommenen Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet.
(4) Die vhs kann in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung von Kündigung durch die Kursleitung, ins-besondere fortgesetzte Störung des Informations- und Veranstaltungsbetriebs,
- Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleitung, Teilnehmenden oder Beschäftigten der vhs,
- Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
- Missbrauch von Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitation aller Art sowie beachtlichen Verstößen ge-gen die Hausordnung.
Statt einer Kündigung kann die vhs einen Ausschluss aus der Veranstaltungseinheit aussprechen. Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.

7. Höhere Gewalt
(1) Unbeschadet der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund verlängert sich für den Fall, dass eine Vertragspartei an der Erfüllung des Ver-trages durch höhere Gewalt wie Krieg, Endemie, Pandemie, schwere Überschwemmung, Feuer, Taifun, Sturm und Erdbeben, gehindert ist, die Frist für die Erfüllung des Vertrages um den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt vorliegt.
(2) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei zumindest vorübergehend daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertrag-lichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, • dass dieses Hindernis au-ßerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt,
- dass das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war,
- und dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden kön-nen.
(3) Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich über den Eintritt Höherer Gewalt sowie über die Aussetzung der Leistungspflicht.
(4) Entfallen die Voraussetzungen für die Annahme Höherer Gewalt (Absatz 2), benachrichtigt die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich we-nigstens per E-Mail.
(5) Sollte die Wirkung höherer Gewalt länger als 60 (sechzig) Tage andauern, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag fristlos mit der Folge einer Vertragsrückabwicklung nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen.

8. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin
(1) Die Vertragspartnerin kann ohne Angabe von Gründen innerhalb folgender Rücktrittsfristen zurücktreten
- bis spätestens 7 Kalendertage vor Beginn bei Veranstaltungen, die bis zu 7 Termine umfassen, bei Veranstaltungen mit begrenzter Teilnehmer-zahl bis 10, bei- (Wochenend-)Seminaren, Intensiv-, Kompakt- und Blockkursen, Exkursionen,
- bis 14 Kalendertage vor Beginn bei Intensivkursen „Deutsch als Fremdsprache“,
- bei allen sonstigen Kursen bis einschließlich zum 2. Werktag nach dem 1. Kurstermin.
Der Rücktritt kann schriftlich oder mündlich gegenüber der vhs erklärt werden. Rücktrittserklärungen gegenüber den Lehrkräften sind unwirksam. Ent-scheidend ist der Eingang der Erklärung bei der vhs. Im Falle eines fristgerechten Rücktritts von der Kursteilnahme wird das entrichtete Entgelt in voller Höhe zurückgezahlt. Eine Sonderregelung gilt für Schnupperangebote im Gesundheitsbereich.
Für die Schulabschlüsse (Nachträglicher Hauptschulabschluss, Abendrealschule, Abendgymnasium) gelten besondere Rücktrittsbedingungen (Informa-tion über die jeweilige Schulleitung). Bei Rücktritt von einer Prüfung werden entrichtete Prüfungsgebühren nicht erstattet.
(2) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin die vhs auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Ge-schieht dies nicht, kann die Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
(3) Der Vertrag kann ferner gekündigt werden, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzu-mutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Teilnehmenden unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmenden ohne Wert ist.
(4) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung nicht berührt.

9. Nachweis der Teilnahme
Auf Wunsch wird bei regelmäßigem Unterrichtsbesuch gegen Zahlung von € 5,- eine Bescheinigung des Deutschen Volkshochschulverbandes ausgestellt und zugeschickt.

10. Hausordnung
Die Teilnehmenden haben die Hausordnungen und Sicherheitsvorschriften für die Gebäude, in denen die Veranstaltungen der vhs stattfinden, zu befolgen.

11. Schadenersatzansprüche
(1) Schadenersatzansprüche der Vertragspartnerin oder der Teilnehmerin gegen die vhs sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrläs-sigkeit.
(2) Der Haftungsausschluss gilt ferner dann nicht, wenn die vhs schuldhaft Rechte der Vertragspartnerin oder der Teilnehmerin verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög-lichen und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin oder Teilnehmerin regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Die vhs haftet nicht für Unfälle auf dem Weg zur und von der Veranstaltungsstätte sowie für Diebstahl oder die Beschädigung privater Gegenstände durch Dritte in den Veranstaltungsräumen.
(4) Bei auswärts stattfindenden Kursen haftet die vhs als Veranstalterin nur für die Kursveranstaltung vor Ort. Sie übernimmt keine Haftung für An- und Abreise. Sofern eine Unterkunft vor Ort angeboten wird, stellt dies eine unverbindliche Vermittlung dar. Weitergehende Ansprüche daraus sind ausge-schlossen.

12. Urheber-und Persönlichkeitsschutz
Das Fotografieren und die Vornahme von Ton- und/oder Bildmitschnitten in den Veranstaltungen ist nicht gestattet. Dies gilt insbesondere auch für Aufzeichnungen und Mitschnitte in online-Kursen. Ausgeteiltes Lehrmaterial, Bilder und Texte (auch Screens-hots) dürfen ohne Genehmigung nicht vervielfältigt, verbreitet oder zu kommerziellen Zwecken genutzt werden.

13. Schlussbestimmungen
(1) Die Volkshochschule behält sich notwendige Änderungen gegenüber den Angaben in der Programmausschreibung vor.
(2) Das Recht, gegen Ansprüche der vhs aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder unbestritten.
(3) Ansprüche gegen die vhs sind nicht abtretbar.
(4) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der vhs ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personen-bezogener Daten zu eigenen innerbetrieblichen Zwecken gestattet. Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin kann dem jederzeit widersprechen.

14. Streitbeilegung
(Art.14 Abs.1 ODR-VO und §36 VSBG)

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Streitbeilegung (OS) bereit, die unter ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist.


(2) Im Übrigen ist die vhs zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Freiburg i. Brsg., 12. Januar 2024